Intervention zur Ausländerbeschäftigungspolitik
Unter Auslotung der strengen Ausländergesetzgebung wurden in Graz sieben Migranten
mit der Erarbeitung von sozialen Plastiken beauftragt. Die Aktion sicherte den
Beteiligten einen legalen Aufenthalt in Österreich.
steirischer herbst , Graz, Österreich - August bis September 1995
1995 wurde die WochenKlausur vom Intendanten des steirischen herbst, Horst
Gerhard Haberl, eingeladen, eine Intervention zur Ausländerbeschäftigung durchzuführen.
Das Ziel bestand darin, legale Arbeitsmöglichkeiten für einige jener Migranten
zu schaffen, die in ihrer Heimat aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen
verfolgt werden und in Österreich trotzdem keinen legalen Status erhalten.
Ausländerbeschäftigungsrechte in Österreich
Ein zentrales Problem der österreichischen Ausländerpolitik liegt in der Trennung
von Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht. Lediglich einem kleinen Anteil der nicht-österreichischen
Bevölkerung ist es erlaubt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein weit
größerer Teil darf sich zwar in Österreich aufhalten, wird aber vom Arbeitsmarkt
ausgeschlossen. Andererseits erlischt aber das Recht auf Aufenthalt, wenn der
Lebensunterhalt nicht nachweislich gedeckt werden kann. Somit sind ausländische
Arbeitnehmer in ständiger Gefahr, bei Verlust des Arbeitsplatzes nicht nur das
gesamte Einkommen, sondern auch das Aufenthaltsrecht zu verlieren. Gleichzeitig
bedeutet das auch für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder
den Verlust des Aufenthaltsrechts.
Die Arbeitslosenversicherung verdient an den Ausländern: Aus der Ausländerbeschäftigung
entsteht jährlich ein Überschuss von durchschnittlich einer Milliarde Schilling
(1994 und 1995 waren es jeweils 1,8 Milliarden Schilling). Dieses Geld wird für
Leistungen an Inländern verwendet.
Das Recht auf Erwerbstätigkeit ist in Österreich an eine Aufenthaltsgenehmigung
gebunden. Um einer legalen Beschäftigung nachzugehen, bedarf es zusätzlich zur
Aufenthaltsgenehmigung aber noch einer Arbeitsbewilligung. Die zu bekommen ist
nicht einfach. Nach §12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes werden jährlich Bundeshöchstzahlen
für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten festgesetzt. Die Höchstzahl der Arbeitsbewilligungen
wird vom Sozialminister festgesetzt und darf neun Prozent der unselbständig beschäftigten
Inländer nicht überschreiten.
Intervention
Um ein genaues Bild von der Situation der Migranten in Österreich zu bekommen,
war gründliche Recherche notwendig. Besonders wichtig bei diesem Projekt war das
Studium der Gesetze: des Ausländeraufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsgesetzes.
Wir suchten in diesen äußerst restriktiven Gesetzen nach Ausnahmeregelungen. Sehr
bald war uns nämlich klar geworden, dass – trotz der Forderungen einzelner Branchen,
etwa des Fremdenverkehrs, nach zusätzlichen Arbeitskräften – aufgrund der ausgeschöpften
Kontingente keine Chance auf weitere unselbständige Arbeitsmöglichkeiten bestand.
Auf der Suche nach Alternativen überdachten wir zwei Ansätze: Die Schaffung einer
Agentur für selbständig erwerbstätige Migranten und die Verleihung des Künstlerstatus
an einige Migranten: Künstler genießen über das Aufenthaltsgesetz einen Sonderstatus.
Die selbständige Erwerbstätigkeit
Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, arbeiten beschäftigungslose Ausländer
in Haushalten und Büros unversichert und illegal. Sie reinigen Wohnungen, mähen
den Rasen, dichten Fenster, kuvertieren. Unser Ziel war es, diese Hilfsarbeiten
als Tätigkeitsbereiche eines freien Gewerbes zusammenzufassen, um damit den Ausübenden
die Möglichkeit zu geben, ihre Dienste legal und als freie Unternehmer anzubieten.
(Laut Gewerbeordnung §5 Abs 2 Z 3 können freie Gewerbe "ohne Befähigungsnachweis"
und spezifische Ausbildung ausgeführt werden.) Selbständige Erwerbstätigkeit unterliegt
zudem nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Da die Bundeshöchstzahlen für unselbständig
beschäftigte Ausländer zum Zeitpunkt unserer WochenKlausur bereits erreicht waren,
lag es also nahe, ein Projekt zu starten, das Ausländern den Weg zu einer selbständigen
Tätigkeit ebnen würde.
Das Vermittlungsbüro
In einem Vermittlungsbüro sollten zwei langzeitarbeitslose, inländische Fachkräfte
die Auftragskoordination für ausländische Gewerbetreibende übernehmen. Als Kunden
kamen vor allem kleine Büros in Frage, die solche Dienste von der Steuer absetzen
hätten können. Weiters sollten die ausländischen Gewerbetreibenden über das Vermittlungsbüro
in Rechts- und Steuerfragen beraten werden und Hilfe bei auftretenden Sprachproblemen
erhalten.
Ein Problem war die Startfinanzierung. Der Bezirk Gries, in dem das Büro eröffnet
hätte werden können, stellte spontan einen kleinen Betrag zur Verfügung. Und auch
das Amt der Steiermärkischen Landesregierung wollte mitfinanzieren, machte
die Auszahlung aber von einer Akzeptanz des Innenministeriums und der Stadt Graz
abhängig. Graz unterstützte das Projekt ohne Bedingung. Doch das Innenministerium
machte seinerseits eine Subventionierung von einer Beteiligung des Sozialministeriums
abhängig. Das Sozialministerium sollte – so die wörtliche Bedingung des Innenministeriums
– die beiden Stellen im Vermittlungsbüro finanzieren. Dazu hätte es (über dasArbeitsmarktservice)
Langzeitarbeitslose anstellen können. Das Sozialminisiterium wiederum wollte die
Entscheidung darüber nicht selbst treffen und befasste einen Ausländerbeirat mit
der Anfrage. So ging das hin und her. Offensichtlich wollte keine der staatlichen
Institutionen ein klares politisches Bekenntnis ablegen.
Über die Grundfinanzierung hinaus war es notwendig, für eine kompetente Beratung
zu sorgen. Das Renner-Institut gab uns die Zusage für kostenlose Gewerberechts-
und Steuerrechtskurse. Und die Volkshilfe Österreich erklärte sich nach
zähen Verhandlungen bereit, als Trägerorganisation das Vermittlungsbüro im Dauerbetrieb
zu übernehmen. Nachdem wir auch passende Büroräumlichkeiten gefunden hatten, suchten
wir nur noch zwei geeignete Vermittler.
Volkswirtschaftliches Interesse
Laut Gewerbeordnung (GewO §14) dürfen Ausländer, die in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung
haben, ein Gewerbe ausüben, wenn sie mit Inländern gleichgestellt werden. Die
Gleichstellung mit Inländern wird dabei vom Nachweis des »volkswirtschaftlichen
Interesses« abhängig gemacht. Zur Feststellung des volkswirtschaftlichen Interesses
werden vom Amt der Landesregierung Gutachten der Wirtschaftskammer als Vertreter
der inländischen Unternehmer sowie vom Arbeitsmarktservice (AMS) als Vertreter
der inländischen Arbeitnehmer eingeholt.
Das volkswirtschaftliche Interesse unseres Vorhabens lag auf der Hand: Durch die
Legalisierung der von Ausländern angebotenen Hilfsdienste wären dem Staat Steuergelder
zugeflossen, und das günstige Preis-Leistungs-Verhältnis hätte für Klein- und
Mittelbetriebe einen Anreiz geboten, legale und steuerlich absetzbare Dienstleistungen
in Anspruch zu nehmen. Wenn es gelungen wäre, Ausländer mit Aufenthalts-, aber
ohne Arbeitsbewilligung in die Lage zu versetzen, sich selbst zu versorgen, wäre
es jedenfalls zu einer nennenswerten Entlastung des öffentlichen Budgets gekommen.
In der Regel herrscht bei einfachen Hilfsdiensten ein deutlicher Mangel an Kräften,
da professionelle Handwerker dafür nicht in Frage kommen. Die neuen Gewerbetreibenden
wären vorwiegend von Privathaushalten, Kanzleien, Ordinationen etc. engagiert
worden, die für einmalige Tätigkeiten auch niemanden anstellen können. Sie hätten
aufgrund ihrer Aufgaben inländischen Gewerbebetrieben also keine Konkurrenz gemacht.
Nicht zuletzt wären zwei qualifizierte Langzeitarbeitslose durch das Vermittlungsbüro
wieder in das Berufsleben integriert worden.
Die Wirtschaftskammer äußerte die Befürchtung, das Projekt könne einen unkontrollierten
Zugang von Ausländern zum inländischen Markt auslösen. Für diese Befürchtung allerdings
gab es keinen Grund, weil die Gewerbegenehmigung ohnedies nur einzeln, also für
jeden einzelnen Gewerbetreibenden, geprüft und gewährleistet wird. Wir stellten
also einfach einmal für die ersten fünf Gewerbetreibenden – sie waren in enger
Kooperation mit Hilfsorganisationen ausgewählt worden – einen Antrag auf Gleichstellung.
Und im Oktober 1995 erklärte sich das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
glücklicherweise bereit, für diese Antragsteller einen entsprechenden Gewerbeschein
auszustellen und somit auf die Gutachten von Wirtschaftskammer und Arbeitsmarktservice
zu verzichten. Fünf Ausländer hätten sofort mit der Ausübung ihrer Tätigkeit beginnen
können.
Woran das Projekt scheiterte
Noch fehlte uns die finanzielle Unterstützung seitens des Arbeitsmarktservice
Graz zur Einstellung der zwei Koordinatoren der Agentur. Von der Zusage dieser
Unterstützung waren schließlich zahlreiche andere Finanzierungen abhängig. Die
Entscheidung darüber war auf einen Beirat abgewälzt worden, der sich aus Vertretern
der Sozialpartner (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Arbeiterkammer, Wirtschaftsbund
und AMS) zusammen setzte. In persönlichen Gesprächen gelang es uns, die Mitglieder
dieses Beirates von der Sinnhaftigkeit unseres Projekts zu überzeugen, und Ende
November wurde unser Antrag positiv begutachtet.
Für das Innenministerium war die Gewährung dieser Unterstützung als Zustimmung
des Sozialministeriums dann aber doch nicht genug. Es verlangte nun eine schriftliche
Bestätigung des Arbeitsmarktservice, dass es sich bei unserem Projekt um
keine Umgehung der Ausländerbeschäftigungsgesetze handle. Unser Vorschlag, wissenschaftliche
Gutachten von Arbeits- und Gewerberechtsexperten sowie von Wirtschaftswissenschaftern
heranzuziehen, wurde abgelehnt. Langsam wurde uns klar, dass die politische Verantwortung
für diesen Präzedenzfall herumgeschoben wurde, denn das Arbeitsmarktservice
weigerte sich natürlich, das vom Innenministerium verlangte Schreiben zu verfassen
und befasste neuerlich den Ausländerbeirat mit dieser Aufgabe. Der lehnte den
Antrag ab.
Obwohl es bei selbständiger Erwerbstätigkeit keine gesetzlichen Höchstzahlen gibt,
wurde somit Ausländern die Möglichkeit, selbständige Arbeit zu leisten, auf politischem
Weg verwehrt. Eine objektive Klärung der rechtlichen Grundlagen war zweitrangig.
Die intensive Überzeugungsarbeit, der Abbau von Missverständnissen und Ängsten
auch bei Skeptikern, die letztendlich unser Projekt positiv bewerteten, reichten
nicht aus: Im gespannten Klima vor den Parlamentswahlen wollten die Behörden nichts
entscheiden, was medial Wellen geschlagen hätte.
Die Sonderregelung für Künstler
"Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre
sind frei" (StGG §17). Bei unserem zweiten Ansatz nutzten wir die
Ausnahmebestimmungen im Ausländerrecht. In einer Sonderregelung gesteht der Gesetzgeber
ausländischen Künstlern zu, dass sie so lange im Lande bleiben dürfen, wie sie
nachweislich von ihrer künstlerischen Tätigkeit – und zwar ausschließlich von
dieser – leben können: "Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie Künstler
sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung
bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus
ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit
ausüben." (Aufenthaltsgesetz § 1 Abs. 3 Z 5 in der Fassung vom 19. 5. 1995).
Das ist zwar eine Anforderung, der nicht einmal Inländer entsprechen können, dennoch
schlossen wir aus diesem Paragraphen, dass ein Nachweis über ein ausreichendes
Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit jedem Ausländer den Kampf um Aufenthalts-
und Beschäftigungsbewilligung ersparen könnte.
Zwischen Theorie und Praxis besteht allerdings ein tiefer
Graben. Bekanntlich ist der Kunstmarkt kein Bereich, in dem “schnelles Geld” verdient
werden kann. Und wie lässt sich die Künstleridentität eines Flüchtlings nachweisen?
Wie lässt sich beweisen, dass jemand imstande ist, ausschließlich durch Kunst
den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten?
Wir legten eine akribische Analyse aller möglichen Gesetzesauslegungen und Erläuterungen
mehreren Rechtsanwälten zur Begutachtung vor. Schließlich sollte eine Idee zur
Nutzung der Gesetzeslücke haltbar und unanfechtbar sein. Die Reaktion der Rechtsexperten
war positiv. Erstens ist es nicht Sache einer Behörde, über die Qualität oder
Bestimmung von Künstlern zu befinden. Sie hält sich im Zweifelsfall an Expertisen
von Sachverständigen. Ein stichhaltiges Indiz für künstlerische Tätigkeit kann
für die Behörde auch eine "öffentliche Darbietung" etwa in Form einer
Ausstellung darstellen. Und zweitens kann ein Künstler durch Vorweisen eines Vertrags
für ein Auftragswerk hinlänglich sein Einkommen nachweisen. Basierend auf dieser
Rechtsgrundlage erarbeiteten wir ein Konzept.
Konzept
– Die WochenKlausur sucht Paten zur Betreuung ausländischer Künstler.
Sie erteilen Aufträge und helfen bei der Erstellung von Kunstwerken in Form "Sozialer
Plastiken".
– Das Thema für die jeweils zu schaffende “Soziale Plastik” wird gemeinsam
vom Paten, vom Künstler und einer karitativen Organisation bestimmt und soll die
Bereitstellung von Hilfsgütern im weitesten Sinn umfassen.
– Auftrag und Honorar für die künstlerische Tätigkeit ermöglichen den
ausländischen “Kunstschaffenden" den Nachweis einer gesicherten Existenz
und damit den Anspruch auf Behandlung nach der Ausnahmeregelung.
– Bezahlt wird das Werk durch sogenannte Aktionäre.
– Um den Kunstanspruch der zu schaffenden sozialen Plastiken zu untermauern,
sollen diese nach Ablauf des ersten Jahres in Form einer Ausstellung in einer
Kunstinstitution präsentiert werden. Die Kunstwerke werden sodann an eine Hilfsorganisation
übergeben, die für Weiterleitung und Widmung sorgt.
Beispiel: Die Firma X übernimmt die Patenschaft für die bosnische Künstlerin Y
und beauftragt diese schriftlich, eine soziale Plastik zu schaffen: Ein Jahr lang
soll sie Werkzeug für den Wiederaufbau in Bosnien sammeln oder gegebenenfalls
gebrauchtes Werkzeug reparieren. Die Auftragssumme für diese Plastik "Werkzeug
für Bosnien" beträgt Euro 7 413.–. Die WochenKlausur hat für die Summe vor
Auftragserteilung bereits Aktionäre, also Geldgeber gefunden. Die Ausbezahlung
des Honorars an die Künstlerin erfolgt in monatlichen Raten, die Zeit für die
Fertigstellung ist mit einem Jahr begrenzt. Nach einem Jahr wird das Ergebnis
in einer Ausstellung gezeigt und dokumentiert. Anschließend transportiert eine
Hilfsorganisation das Werkzeug nach Bosnien.
Für dieses Konzept waren ganz pragmatische Überlegungen ausschlaggebend:
1) Die eigene Situation als Flüchtling zum Inhalt der künstlerischen Auseinandersetzung
zu machen, ist naheliegend. Mit einer sozialen Plastik kann ein Beitrag – etwa
zum Wiederaufbau im Herkunftsland – geleistet werden.
2) Hilfsorganisationen wissen sehr genau, in welchen Gebieten bestimmte Güter
dringend benötigt werden. Logistische Erfahrung der Hilfsorganisationen für den
eventuell erforderlichen Transport sind ein Garant für die bestimmungsgemäße Verwertung
der sozialen Plastik.
3) Eine gezielte Auswahl von Paten aus einem Kreis gesellschaftlich anerkannter
Persönlichkeiten und Institutionen trägt zu einer höheren Akzeptanz des Projekts
bei. Erteilt etwa eine renommierte Kunstinstitution jemandem einen Auftrag, eine
soziale Plastik zu erstellen, bürgt schon der Name der Institution dafür, dass
es sich um Kunst handelt. Die Patenschaft gibt dem Kunstschaffenden zudem Rückhalt
und Betreuung und führt zu einer schrittweisen Integration.
4) Eine Ausstellung der Werke in einer anerkannten Kunstinstitution als “öffentliche
Darbietung" liefert den Beweis, dass es sich um Kunst handelt.
5) Die Laufzeit des Projekts ist mit einem Jahr einerseits lange genug, um Kontakte
für die Zeit danach aufbauen zu können, andererseits nicht zuviel verlangt, was
die Finanzierung seitens der Aktionäre betrifft. Das Auftragsvolumen für eine
soziale Plastik errechnet sich aus der monatlichen Summe, die als gesicherter
Unterhalt behördlich akzeptiert wird (öS 7 000.–) zuzüglich einer Künstlerversicherung.
Das macht öS 102000.– für jeden Auftrag.
Sieben soziale Plastiken
In knapp fünf Wochen gelang es, sieben Verträge abschließen. Die Finanzierung
war gesichert, Paten und Künstler standen in persönlichem Kontakt, Hilfsorganisationen
hatten präzise den Bedarf an materiellen Hilfsgütern formuliert und die Mitarbeit
sowie Transportabwicklung garantiert.
Soziale Plastik 1
Künstler: Mirko Maric
Staatsbürgerschaft: Bosnien
Soziale Plastik: Schulmaterial und -möbel für Sapna (Flüchtlingslager bei Tuzla
in Bosnien)
Pate: Pädagogische Akademie Graz Eggenberg (Prof. Manfred Gollowitsch, Ulrike
Gfreiner, Wolfgang Pfeifer)
Aktionäre: Lehrer der Pädagogischen Akademie, Humanic, Handelskammer Steiermark,
Katholische Aktion, Katholisches Bildungswerk, Neue Galerie Graz
Hilfsorganisation: LIFE – Landesintegrationsverein für Flüchtlinge und Volkshilfe
Linz
Soziale Plastik 2
Künstler: Hoshyar Mohiden
Staatsbürgerschaft: Irak
Soziale Plastik: Babynahrung für die kurdischen Städte Dohuk, Erbil und Sulemanija
Pate: Werbeagentur Croce & Wir (Wolfgang Croce, Jutta Eigner)
Aktionär: Wolfgang Croce
Hilfsorganisation: Caritas der Diözese Graz-Seckau (Theresia Zeck, Friedrich Haring)
Soziale Plastik 3
Künstlerin: Rasema Santic
Staatsbürgerschaft: Bosnien
Soziale Plastik: Kinderkleidung für Flüchtlingslager in Tuzla
Pate: Frauenrat der Stadt Graz (Barbara Kasper)
Aktionäre: Mitglieder des Frauenrats, Amt für Frauen, Jugend und Familie der Stadt
Graz
Hilfsorganisation: Caritas der Diözese Graz-Seckau
Soziale Plastik 4
Künstler: Anh Tam Nguyen
Staatsbürgerschaft: Vietnam
Soziale Plastik: Spielzeug für ein Waisenhaus in Sarajevo
Pate: Forum Stadtpark (Sabine Achleitner)
Aktionäre: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung IVA (Werner
Dreibholz)
Hilfsorganisation: Caritas der Diözese Graz-Seckau
Soziale Plastik 5
Künstler: Miralem Srkalovic
Staatsbürgerschaft: Bosnien
Soziale Plastik: Lehrmittel und Lernbehelfe für Schulen und Hochschulen in Sarajevo
Pate: Kulturvermittlung Steiermark, Kunstpädagogisches Institut Graz (Max Aufischer)
Aktionär: Kulturamt der Stadt Graz, Kulturvermittlung Steiermark
Hilfsorganisation: WUS – World University Service (Dr. Benedek)
Soziale Plastik 6
Künstler: Tom Simpson. Das Projekt wurde später von Ercan Tursun übernommen.
Staatsbürgerschaft: Liberia, Türkei
Soziale Plastik: Fahrräder für Mittellose
Pate: Österreichische Hochschülerschaft der Uni Graz (Andrea Kern, Emanuel Fromm,
Manfred Brandl)
Aktionäre: Studierende, Mittelbau und Professoren der Uni Graz
Hilfsorganisation: Österreichische Hochschülerschaft der Uni Graz
Soziale Plastik 7
Künstler: Sanjin Jukic
Staatsbürgerschaft: Bosnien
Soziale Plastik: Kunstbücher für das Obala Art Centar Sarajevo
Pate: Kulturkontakt (Annemarie Türk)
Aktionär: Verein Kunstraum Remise
Hilfsorganisation: Verein Kunstraum Remise
Die Ausstellung im Palais Attems
Christine Frisinghelli, die neue Intendantin des steirischen herbst, erklärte
sich ein Jahr später bereit, die Ergebnisse zu präsentieren. Im Herbst 1996 wurden
die Arbeiten der sieben Künstler in der Ausstellung Projekt Soziale Plastik
im Grazer Palais Attems gezeigt. Diese "öffentliche Darbietung"
im Rahmen eines anerkannten Festivals untermauerte öffentlich den künstlerischen
Anspruch der Auftragswerke.
Bei allen vorangegangenen Projekten der WochenKlausur war es gelungen, langfristig
funktionierende, sich weiterentwickelnde Einrichtungen ins Leben zu rufen. Das
Hauptaugenmerk lag auf der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zur dauerhaften
Verbesserung der Lage gesellschaftlich Benachteiligter. Der erste Teil des Grazer
Projekts (Vermittlungsbüro für selbständige Migranten) wäre dem zweifelsohne gerecht
geworden. Diese Intervention ist allerdings nicht gelungen. Die Latte lag offensichtlich
zu hoch.
Der zweite Teil, das Künstlerprojekt, war hingegen eine zwar erfolgreiche, aber
zeitlich limitierte Maßnahme für eine begrenzte Zahl von eingebundenen Personen.
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