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Intervention zur Ausländerbeschäftigungspolitik

Unter Auslotung der strengen Ausländergesetzgebung wurden in Graz sieben Migranten mit der Erarbeitung von sozialen Plastiken beauftragt. Die Aktion sicherte den Beteiligten einen legalen Aufenthalt in Österreich.

steirischer herbst , Graz, Österreich - August bis September 1995


1995 wurde die WochenKlausur vom Intendanten des steirischen herbst, Horst Gerhard Haberl, eingeladen, eine Intervention zur Ausländerbeschäftigung durchzuführen. Das Ziel bestand darin, legale Arbeitsmöglichkeiten für einige jener Migranten zu schaffen, die in ihrer Heimat aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden und in Österreich trotzdem keinen legalen Status erhalten.


Ausländerbeschäftigungsrechte in Österreich

Ein zentrales Problem der österreichischen Ausländerpolitik liegt in der Trennung von Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht. Lediglich einem kleinen Anteil der nicht-österreichischen Bevölkerung ist es erlaubt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein weit größerer Teil darf sich zwar in Österreich aufhalten, wird aber vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Andererseits erlischt aber das Recht auf Aufenthalt, wenn der Lebensunterhalt nicht nachweislich gedeckt werden kann. Somit sind ausländische Arbeitnehmer in ständiger Gefahr, bei Verlust des Arbeitsplatzes nicht nur das gesamte Einkommen, sondern auch das Aufenthaltsrecht zu verlieren. Gleichzeitig bedeutet das auch für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder den Verlust des Aufenthaltsrechts.

Die Arbeitslosenversicherung verdient an den Ausländern: Aus der Ausländerbeschäftigung entsteht jährlich ein Überschuss von durchschnittlich einer Milliarde Schilling (1994 und 1995 waren es jeweils 1,8 Milliarden Schilling). Dieses Geld wird für Leistungen an Inländern verwendet.

Das Recht auf Erwerbstätigkeit ist in Österreich an eine Aufenthaltsgenehmigung gebunden. Um einer legalen Beschäftigung nachzugehen, bedarf es zusätzlich zur Aufenthaltsgenehmigung aber noch einer Arbeitsbewilligung. Die zu bekommen ist nicht einfach. Nach §12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes werden jährlich Bundeshöchstzahlen für Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten festgesetzt. Die Höchstzahl der Arbeitsbewilligungen wird vom Sozialminister festgesetzt und darf neun Prozent der unselbständig beschäftigten Inländer nicht überschreiten.


Intervention

Um ein genaues Bild von der Situation der Migranten in Österreich zu bekommen, war gründliche Recherche notwendig. Besonders wichtig bei diesem Projekt war das Studium der Gesetze: des Ausländeraufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Wir suchten in diesen äußerst restriktiven Gesetzen nach Ausnahmeregelungen. Sehr bald war uns nämlich klar geworden, dass – trotz der Forderungen einzelner Branchen, etwa des Fremdenverkehrs, nach zusätzlichen Arbeitskräften – aufgrund der ausgeschöpften Kontingente keine Chance auf weitere unselbständige Arbeitsmöglichkeiten bestand.

Auf der Suche nach Alternativen überdachten wir zwei Ansätze: Die Schaffung einer Agentur für selbständig erwerbstätige Migranten und die Verleihung des Künstlerstatus an einige Migranten: Künstler genießen über das Aufenthaltsgesetz einen Sonderstatus.

Die selbständige Erwerbstätigkeit

Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, arbeiten beschäftigungslose Ausländer in Haushalten und Büros unversichert und illegal. Sie reinigen Wohnungen, mähen den Rasen, dichten Fenster, kuvertieren. Unser Ziel war es, diese Hilfsarbeiten als Tätigkeitsbereiche eines freien Gewerbes zusammenzufassen, um damit den Ausübenden die Möglichkeit zu geben, ihre Dienste legal und als freie Unternehmer anzubieten. (Laut Gewerbeordnung §5 Abs 2 Z 3 können freie Gewerbe "ohne Befähigungsnachweis" und spezifische Ausbildung ausgeführt werden.) Selbständige Erwerbstätigkeit unterliegt zudem nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Da die Bundeshöchstzahlen für unselbständig beschäftigte Ausländer zum Zeitpunkt unserer WochenKlausur bereits erreicht waren, lag es also nahe, ein Projekt zu starten, das Ausländern den Weg zu einer selbständigen Tätigkeit ebnen würde.

Das Vermittlungsbüro

In einem Vermittlungsbüro sollten zwei langzeitarbeitslose, inländische Fachkräfte die Auftragskoordination für ausländische Gewerbetreibende übernehmen. Als Kunden kamen vor allem kleine Büros in Frage, die solche Dienste von der Steuer absetzen hätten können. Weiters sollten die ausländischen Gewerbetreibenden über das Vermittlungsbüro in Rechts- und Steuerfragen beraten werden und Hilfe bei auftretenden Sprachproblemen erhalten.

Ein Problem war die Startfinanzierung. Der Bezirk Gries, in dem das Büro eröffnet hätte werden können, stellte spontan einen kleinen Betrag zur Verfügung. Und auch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung wollte mitfinanzieren, machte die Auszahlung aber von einer Akzeptanz des Innenministeriums und der Stadt Graz abhängig. Graz unterstützte das Projekt ohne  Bedingung. Doch das Innenministerium machte seinerseits eine Subventionierung von einer Beteiligung des Sozialministeriums abhängig. Das Sozialministerium sollte – so die wörtliche Bedingung des Innenministeriums – die beiden Stellen im Vermittlungsbüro finanzieren. Dazu hätte es (über dasArbeitsmarktservice) Langzeitarbeitslose anstellen können. Das Sozialminisiterium wiederum wollte die Entscheidung darüber nicht selbst treffen und befasste einen Ausländerbeirat mit der Anfrage. So ging das hin und her. Offensichtlich wollte keine der staatlichen Institutionen ein klares politisches Bekenntnis ablegen.

Über die Grundfinanzierung hinaus war es notwendig, für eine kompetente Beratung zu sorgen. Das Renner-Institut gab uns die Zusage für kostenlose Gewerberechts- und Steuerrechtskurse. Und die Volkshilfe Österreich erklärte sich nach zähen Verhandlungen bereit, als Trägerorganisation das Vermittlungsbüro im Dauerbetrieb zu übernehmen. Nachdem wir auch passende Büroräumlichkeiten gefunden hatten, suchten wir nur noch zwei geeignete Vermittler.

Volkswirtschaftliches Interesse

Laut Gewerbeordnung (GewO §14) dürfen Ausländer, die in Österreich eine Aufenthaltsbewilligung haben, ein Gewerbe ausüben, wenn sie mit Inländern gleichgestellt werden. Die Gleichstellung mit Inländern wird dabei vom Nachweis des »volkswirtschaftlichen Interesses« abhängig gemacht. Zur Feststellung des volkswirtschaftlichen Interesses werden vom Amt der Landesregierung Gutachten der Wirtschaftskammer als Vertreter der inländischen Unternehmer sowie vom Arbeitsmarktservice (AMS) als Vertreter der inländischen Arbeitnehmer eingeholt.

Das volkswirtschaftliche Interesse unseres Vorhabens lag auf der Hand: Durch die Legalisierung der von Ausländern angebotenen Hilfsdienste wären dem Staat Steuergelder zugeflossen, und das günstige Preis-Leistungs-Verhältnis hätte für Klein- und Mittelbetriebe einen Anreiz geboten, legale und steuerlich absetzbare Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Wenn es gelungen wäre, Ausländer mit Aufenthalts-, aber ohne Arbeitsbewilligung in die Lage zu versetzen, sich selbst zu versorgen, wäre es jedenfalls zu einer nennenswerten Entlastung des öffentlichen Budgets gekommen.

In der Regel herrscht bei einfachen Hilfsdiensten ein deutlicher Mangel an Kräften, da professionelle Handwerker dafür nicht in Frage kommen. Die neuen Gewerbetreibenden wären vorwiegend von Privathaushalten, Kanzleien, Ordinationen etc. engagiert worden, die für einmalige Tätigkeiten auch niemanden anstellen können. Sie hätten aufgrund ihrer Aufgaben inländischen Gewerbebetrieben also keine Konkurrenz gemacht. Nicht zuletzt wären zwei qualifizierte Langzeitarbeitslose durch das Vermittlungsbüro wieder in das Berufsleben integriert worden.

Die Wirtschaftskammer äußerte die Befürchtung, das Projekt könne einen unkontrollierten Zugang von Ausländern zum inländischen Markt auslösen. Für diese Befürchtung allerdings gab es keinen Grund, weil die Gewerbegenehmigung ohnedies nur einzeln, also für jeden einzelnen Gewerbetreibenden, geprüft und gewährleistet wird. Wir stellten also einfach einmal für die ersten fünf Gewerbetreibenden – sie waren in enger Kooperation mit Hilfsorganisationen ausgewählt worden – einen Antrag auf Gleichstellung. Und im Oktober 1995 erklärte sich das Amt der Steiermärkischen Landesregierung glücklicherweise bereit, für diese Antragsteller einen entsprechenden Gewerbeschein auszustellen und somit auf die Gutachten von Wirtschaftskammer und Arbeitsmarktservice zu verzichten. Fünf Ausländer hätten sofort mit der Ausübung ihrer Tätigkeit beginnen können.

Woran das Projekt scheiterte

Noch fehlte uns die finanzielle Unterstützung seitens des Arbeitsmarktservice Graz zur Einstellung der zwei Koordinatoren der Agentur. Von der Zusage dieser Unterstützung waren schließlich zahlreiche andere Finanzierungen abhängig. Die Entscheidung darüber war auf einen Beirat abgewälzt worden, der sich aus Vertretern der Sozialpartner (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Arbeiterkammer, Wirtschaftsbund und AMS) zusammen setzte. In persönlichen Gesprächen gelang es uns, die Mitglieder dieses Beirates von der Sinnhaftigkeit unseres Projekts zu überzeugen, und Ende November wurde unser Antrag positiv begutachtet.

Für das Innenministerium war die Gewährung dieser Unterstützung als Zustimmung des Sozialministeriums dann aber doch nicht genug. Es verlangte nun eine schriftliche Bestätigung des Arbeitsmarktservice, dass es sich bei unserem Projekt um keine Umgehung der Ausländerbeschäftigungsgesetze handle. Unser Vorschlag, wissenschaftliche Gutachten von Arbeits- und Gewerberechtsexperten sowie von Wirtschaftswissenschaftern heranzuziehen, wurde abgelehnt. Langsam wurde uns klar, dass die politische Verantwortung für diesen Präzedenzfall herumgeschoben wurde, denn das Arbeitsmarktservice weigerte sich natürlich, das vom Innenministerium verlangte Schreiben zu verfassen und befasste neuerlich den Ausländerbeirat mit dieser Aufgabe. Der lehnte den Antrag ab.

Obwohl es bei selbständiger Erwerbstätigkeit keine gesetzlichen Höchstzahlen gibt, wurde somit Ausländern die Möglichkeit, selbständige Arbeit zu leisten, auf politischem Weg verwehrt. Eine objektive Klärung der rechtlichen Grundlagen war zweitrangig. Die intensive Überzeugungsarbeit, der Abbau von Missverständnissen und Ängsten auch bei Skeptikern, die letztendlich unser Projekt positiv bewerteten, reichten nicht aus: Im gespannten Klima vor den Parlamentswahlen wollten die Behörden nichts entscheiden, was medial Wellen geschlagen hätte.

Die Sonderregelung für Künstler

"Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei" (StGG §17). Bei unserem zweiten Ansatz nutzten wir die Ausnahmebestimmungen im Ausländerrecht. In einer Sonderregelung gesteht der Gesetzgeber ausländischen Künstlern zu, dass sie so lange im Lande bleiben dürfen, wie sie nachweislich von ihrer künstlerischen Tätigkeit – und zwar ausschließlich von dieser – leben können: "Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben." (Aufenthaltsgesetz § 1 Abs. 3 Z 5 in der Fassung vom 19. 5. 1995). Das ist zwar eine Anforderung, der nicht einmal Inländer entsprechen können, dennoch schlossen wir aus diesem Paragraphen, dass ein Nachweis über ein ausreichendes Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit jedem Ausländer den Kampf um Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung ersparen könnte.

Zwischen Theorie und Praxis besteht allerdings ein tiefer Graben. Bekanntlich ist der Kunstmarkt kein Bereich, in dem “schnelles Geld” verdient werden kann. Und wie lässt sich die Künstleridentität eines Flüchtlings nachweisen? Wie lässt sich beweisen, dass jemand imstande ist, ausschließlich durch Kunst den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten?

Wir legten eine akribische Analyse aller möglichen Gesetzesauslegungen und Erläuterungen mehreren Rechtsanwälten zur Begutachtung vor. Schließlich sollte eine Idee zur Nutzung der Gesetzeslücke haltbar und unanfechtbar sein. Die Reaktion der Rechtsexperten war positiv. Erstens ist es nicht Sache einer Behörde, über die Qualität oder Bestimmung von Künstlern zu befinden. Sie hält sich im Zweifelsfall an Expertisen von Sachverständigen. Ein stichhaltiges Indiz für künstlerische Tätigkeit kann für die Behörde auch eine "öffentliche Darbietung" etwa in Form einer Ausstellung darstellen. Und zweitens kann ein Künstler durch Vorweisen eines Vertrags für ein Auftragswerk hinlänglich sein Einkommen nachweisen. Basierend auf dieser Rechtsgrundlage erarbeiteten wir ein Konzept.


Konzept

–          Die WochenKlausur sucht Paten zur Betreuung ausländischer Künstler. Sie erteilen Aufträge und helfen bei der Erstellung von Kunstwerken in Form "Sozialer Plastiken".

–          Das Thema für die jeweils zu schaffende “Soziale Plastik” wird gemeinsam vom Paten, vom Künstler und einer karitativen Organisation bestimmt und soll die Bereitstellung von Hilfsgütern im weitesten Sinn umfassen.

–          Auftrag und Honorar für die künstlerische Tätigkeit ermöglichen den ausländischen “Kunstschaffenden" den Nachweis einer gesicherten Existenz und damit den Anspruch auf Behandlung nach der Ausnahmeregelung.

–          Bezahlt wird das Werk durch sogenannte Aktionäre.

–          Um den Kunstanspruch der zu schaffenden sozialen Plastiken zu untermauern, sollen diese nach Ablauf des ersten Jahres in Form einer Ausstellung in einer Kunstinstitution präsentiert werden. Die Kunstwerke werden sodann an eine Hilfsorganisation übergeben, die für Weiterleitung und Widmung sorgt.

Beispiel: Die Firma X übernimmt die Patenschaft für die bosnische Künstlerin Y und beauftragt diese schriftlich, eine soziale Plastik zu schaffen: Ein Jahr lang soll sie Werkzeug für den Wiederaufbau in Bosnien sammeln oder gegebenenfalls gebrauchtes Werkzeug reparieren. Die Auftragssumme für diese Plastik "Werkzeug für Bosnien" beträgt Euro 7 413.–. Die WochenKlausur hat für die Summe vor Auftragserteilung bereits Aktionäre, also Geldgeber gefunden. Die Ausbezahlung des Honorars an die Künstlerin erfolgt in monatlichen Raten, die Zeit für die Fertigstellung ist mit einem Jahr begrenzt. Nach einem Jahr wird das Ergebnis in einer Ausstellung gezeigt und dokumentiert. Anschließend transportiert eine Hilfsorganisation das Werkzeug nach Bosnien.

Für dieses Konzept waren ganz pragmatische Überlegungen ausschlaggebend:

1) Die eigene Situation als Flüchtling zum Inhalt der künstlerischen Auseinandersetzung zu machen, ist naheliegend. Mit einer sozialen Plastik kann ein Beitrag – etwa zum Wiederaufbau im Herkunftsland – geleistet werden.

2) Hilfsorganisationen wissen sehr genau, in welchen Gebieten bestimmte Güter dringend benötigt werden. Logistische Erfahrung der Hilfsorganisationen für den eventuell erforderlichen Transport sind ein Garant für die bestimmungsgemäße Verwertung der sozialen Plastik.

3) Eine gezielte Auswahl von Paten aus einem Kreis gesellschaftlich anerkannter Persönlichkeiten und Institutionen trägt zu einer höheren Akzeptanz des Projekts bei. Erteilt etwa eine renommierte Kunstinstitution jemandem einen Auftrag, eine soziale Plastik zu erstellen, bürgt schon der Name der Institution dafür, dass es sich um Kunst handelt. Die Patenschaft gibt dem Kunstschaffenden zudem Rückhalt und Betreuung und führt zu einer schrittweisen Integration.

4) Eine Ausstellung der Werke in einer anerkannten Kunstinstitution als “öffentliche Darbietung" liefert den Beweis, dass es sich um Kunst handelt.

5) Die Laufzeit des Projekts ist mit einem Jahr einerseits lange genug, um Kontakte für die Zeit danach aufbauen zu können, andererseits nicht zuviel verlangt, was die Finanzierung seitens der Aktionäre betrifft. Das Auftragsvolumen für eine soziale Plastik errechnet sich aus der monatlichen Summe, die als gesicherter Unterhalt behördlich akzeptiert wird (öS 7 000.–) zuzüglich einer Künstlerversicherung. Das macht öS 102000.– für jeden Auftrag.

Sieben soziale Plastiken

In knapp fünf Wochen gelang es, sieben Verträge abschließen. Die Finanzierung war gesichert, Paten und Künstler standen in persönlichem Kontakt, Hilfsorganisationen hatten präzise den Bedarf an materiellen Hilfsgütern formuliert und die Mitarbeit sowie Transportabwicklung garantiert.

Soziale Plastik 1

Künstler: Mirko Maric

Staatsbürgerschaft: Bosnien

Soziale Plastik: Schulmaterial und -möbel für Sapna (Flüchtlingslager bei Tuzla in Bosnien)

Pate: Pädagogische Akademie Graz Eggenberg (Prof. Manfred Gollowitsch, Ulrike Gfreiner, Wolfgang Pfeifer)

Aktionäre: Lehrer der Pädagogischen Akademie, Humanic, Handelskammer Steiermark, Katholische Aktion, Katholisches Bildungswerk, Neue Galerie Graz

Hilfsorganisation: LIFE – Landesintegrationsverein für Flüchtlinge und Volkshilfe Linz


Soziale Plastik 2

Künstler: Hoshyar Mohiden

Staatsbürgerschaft: Irak

Soziale Plastik: Babynahrung für die kurdischen Städte Dohuk, Erbil und Sulemanija

Pate: Werbeagentur Croce & Wir (Wolfgang Croce, Jutta Eigner)

Aktionär: Wolfgang Croce

Hilfsorganisation: Caritas der Diözese Graz-Seckau (Theresia Zeck, Friedrich Haring)


Soziale Plastik 3

Künstlerin: Rasema Santic

Staatsbürgerschaft: Bosnien

Soziale Plastik: Kinderkleidung für Flüchtlingslager in Tuzla

Pate: Frauenrat der Stadt Graz (Barbara Kasper)

Aktionäre: Mitglieder des Frauenrats, Amt für Frauen, Jugend und Familie der Stadt Graz

Hilfsorganisation: Caritas der Diözese Graz-Seckau


Soziale Plastik 4

Künstler: Anh Tam Nguyen

Staatsbürgerschaft: Vietnam

Soziale Plastik: Spielzeug für ein Waisenhaus in Sarajevo

Pate: Forum Stadtpark (Sabine Achleitner)

Aktionäre: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung IVA (Werner Dreibholz)

Hilfsorganisation: Caritas der Diözese Graz-Seckau


Soziale Plastik 5

Künstler: Miralem Srkalovic

Staatsbürgerschaft: Bosnien

Soziale Plastik: Lehrmittel und Lernbehelfe für Schulen und Hochschulen in Sarajevo

Pate: Kulturvermittlung Steiermark, Kunstpädagogisches Institut Graz (Max Aufischer)

Aktionär: Kulturamt der Stadt Graz, Kulturvermittlung Steiermark

Hilfsorganisation: WUS – World University Service (Dr. Benedek)


Soziale Plastik 6

Künstler: Tom Simpson. Das Projekt wurde später von Ercan Tursun übernommen.

Staatsbürgerschaft: Liberia, Türkei

Soziale Plastik: Fahrräder für Mittellose                     

Pate: Österreichische Hochschülerschaft der Uni Graz (Andrea Kern, Emanuel Fromm, Manfred Brandl)

Aktionäre: Studierende, Mittelbau und Professoren der Uni Graz

Hilfsorganisation: Österreichische Hochschülerschaft der Uni Graz


Soziale Plastik 7

Künstler: Sanjin Jukic

Staatsbürgerschaft: Bosnien

Soziale Plastik: Kunstbücher für das Obala Art Centar Sarajevo

Pate: Kulturkontakt (Annemarie Türk)

Aktionär: Verein Kunstraum Remise

Hilfsorganisation: Verein Kunstraum Remise


Die Ausstellung im Palais Attems

Christine Frisinghelli, die neue Intendantin des steirischen herbst, erklärte sich ein Jahr später bereit, die Ergebnisse zu präsentieren. Im Herbst 1996 wurden die Arbeiten der sieben Künstler in der Ausstellung Projekt Soziale Plastik im Grazer Palais Attems gezeigt. Diese "öffentliche Darbietung" im Rahmen eines anerkannten Festivals untermauerte öffentlich den künstlerischen Anspruch der Auftragswerke.

Bei allen vorangegangenen Projekten der WochenKlausur war es gelungen, langfristig funktionierende, sich weiterentwickelnde Einrichtungen ins Leben zu rufen. Das Hauptaugenmerk lag auf der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zur dauerhaften Verbesserung der Lage gesellschaftlich Benachteiligter. Der erste Teil des Grazer Projekts (Vermittlungsbüro für selbständige Migranten) wäre dem zweifelsohne gerecht geworden. Diese Intervention ist allerdings nicht gelungen. Die Latte lag offensichtlich zu hoch.

Der zweite Teil, das Künstlerprojekt, war hingegen eine zwar erfolgreiche, aber zeitlich limitierte Maßnahme für eine begrenzte Zahl von eingebundenen Personen.




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