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Arbeit und Einkommen sind wesentliche Grundlagen für die Einbindung in eine Gesellschaft. Deshalb konzentrierte sich die WochenKlausur in Graz auf die Erschließung legaler Arbeitsmöglichkeiten für jene MigrantInnen, die nicht mehr in ihre Heimat zurück können, weil sie aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden. Sie hatten keinen legalen Status, durften oder konnten aber auch nicht abgeschoben werden. Um einer legalen Beschäftigung in Österreich nachzugehen, brauchen AusländerInnen eine Arbeitsbewilligung. Zum Zeitpunkt der Klausur schrieb der Sozialminister aber jährliche Bundeshöchstzahlen fest, und es war unmöglich, auch nur eine zusätzliche Beschäftigungsbewilligung zu erwirken. Die Gruppe machte deshalb von einer Sonderregelung für ausländische „KünstlerInnen“ Gebrauch. Der Gesetzgeber gestand KünstlerInnen auch ohne Arbeitsgenehmigung zu, solange im Land verweilen zu dürfen, als sie nachweislich von ihrer künstlerischen Tätigkeit - und zwar ausschließlich von dieser - leben können: "Keine Bewilligung brauchen Fremde, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen, und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben." (§1 Abs.3 Z5). 2006, zehn Jahre später trat in Österreich ein schärferes Gesetz in Kraft, das diese Möglichkeit nicht mehr vorsieht. Aufgrund der gesetzlichen Lage 1995 war es der WochenKlausur aber noch möglich, die Zahl der legal erwerbstätigen Flüchtlinge um sieben zu erweitern. Die sieben Flüchtlinge mutierten einfach zu „KünstlerInnen“. Dazu mussten allerdings Patronanzen gefunden werden, die Aufträge zur Erstellung von Kunstwerken in Form sogenannter „sozialer Plastiken“ in Auftrag gaben und finanzierten. Aufträge und Honorare gaben den Nachweis einer gesicherten Existenz und somit hatten die Flüchtlinge Anspruch auf die Ausnahmeregelung für KünstlerInnen. |
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